Rn 22

Eine Verletzung des Verbots von Ausnahmegerichten (§ 16 S 1 GVG) und damit gleichzeitig die Entziehung des gesetzlichen Richters (S 2) wäre allerdings in der Einrichtung besonderer Spruchkörper in Anknüpfung an bestimmte Personen von Beteiligten zu sehen. Gleiches hätte für den Bereich des Strafrechts zu gelten, wenn nach Begehung einer Tat zur Entscheidung eines konkreten Einzelfalls oder zur Aburteilung bestimmter Personen, etwa politischer Straftäter, ein besonderes Gericht eingesetzt würde (Meyer-Goßner § 16 GVG Rz 1; Saenger § 16 GVG Rz 1; BVerfG NJW 60, 187). Eine Anknüpfung allein an die in dem als Positivliste formulierten besonderen Gleichheitssatz des Art 3 III GG mit Differenzierungsverbot belegten persönlichen Merkmale, etwa der Rasse, der Religion oder des Geschlechts sowie an individuelle politische Anschauungen von Beteiligten, ist ebenfalls nicht zulässig.

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