Rn 3

Der Große Senat in Zivilsachen ist zur Entscheidung berufen, wenn ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will (Divergenzvorlage, Abs 2). Davon zu unterscheiden sind Vorlagen zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr (Rechtsfortbildungsvorlage, Abs 4). Senate sind neben den Spezialsenaten (§ 130 Rn 4) auch die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate.

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