Rn 1

Art 2 RpflVereinfG hat zur Neufassung dieser Vorschrift (ab 1.1.92) geführt. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Bestimmungen für die Fachgerichtsbarkeiten angepasst. Die Großen Senate in Zivil- und Strafsachen dienen der Einheitlichkeit der Rspr, der Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung sowie der Rechtsfortbildung. Gemeinsam bilden sie die Vereinigten Großen Senate, die zur Entscheidung berufen sind, wenn eine zwischen einem Zivil- und Strafsenat strittige Rechtsfrage geklärt werden muss oder wenn ein Senat von einer Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will. Die Bildung der Großen Senate ist gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt auch für ihre Zuständigkeiten. Das Präsidium bestellt in der Jahresgeschäftsverteilung lediglich die Mitglieder und deren Vertreter (Abs 5, 6); das gilt auch für die Mitglieder der Spezialsenate, die für den Fall ihrer Beteiligung nach Abs 5 S 2 im Geschäftsverteilungsplan ebenfalls benannt sein müssen.

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