Rn 1

§ 113 steht im engen systematischen Zusammenhang mit § 109. Entfällt eines der nach § 109 zwingenden Erfordernisse, so ist die Amtsenthebung gem Abs 1 Nr 1 geboten. Entsprechend kann auch festgestellt werden, dass eine Ernennungsvoraussetzung von vornherein fehlte (vgl MüKoZPO/Pabst Rz 3). Entfällt eine der in § 109 II geregelten Voraussetzungen, so ist eine Amtsenthebung nur möglich, wenn das Entfallen künftig zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank führt (Zö/Lückemann Rz 1). Weiter muss die Amtsenthebung erfolgen, wenn der Handelsrichter seine Pflichten gröblich verletzt (Abs 1 Nr 2). Praktisch geworden ist ein Fall, in dem ein Handelsrichter seine Erreichbarkeit beharrlich nicht sicherstellte (Frankf OLGR 07, 179). Aber auch Verletzungen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 I 2 DRiG) oder unentschuldigtes Fehlen können in Betracht kommen. Ebenso ist eine Amtsenthebung denkbar, wenn sich erweist, dass der Richter eklatant verfassungswidrige Gesinnungen zum Ausdruck bringt (BVerfG NJW 08, 962 [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05]; KG NStZ-RR 16, 252 [KG Berlin 25.05.2016 - 3 ARs 5/16 - Gen AR 26/16] für den Fall einer Schöffin; ähnl Dresd NStZ-RR 15, 121 [BGH 07.07.2014 - 2 StR 94/14]: Reichsbürger). Wenn sich nachträglich erweist, dass der Handelsrichter gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für die Staatssicherheit der DDR tätig war (§ 44a I DRiG), trifft § 44b DRiG eine besondere Regelung zur Abberufung und verweist grundsätzlich auf § 113. Schließlich soll ein Handelsrichter, der in Vermögensverfall gekommen ist, ebenfalls seines Amtes enthoben werden (Abs 2).

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