Rn 5
Nach einer Zeugenvernehmung durch den Referendar (dazu Pfeiffer/Buchinger JA 05, 138) bleibt nicht nur eine etwaige Beeidigung der Aussage, sondern bereits deren Anordnung wegen des ausdrücklichen Verbots (§ 10 S 2 GVG) dem Richter vorbehalten. Entspr gilt für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen.
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