Rn 8

Das Rechtsmittelgericht entscheidet vAw. Der Antrag eines Beteiligten stellt eine bloße Anregung iSd § 24 dar. IÜ richten sich Verfahren u Entscheidung nach den gem §§ 49, 51 für Amtsverfahren maßgeblichen Grundsätzen (s § 49 Rn 4, § 51 Rn 3 ff) m der Ausn, dass das Verfahren nach III kein selbstständiges EA-Verfahren, sondern unselbstständiger Teil des Beschwerdeverfahrens ist (BGH WM 10, 470). Entscheidungen nach III sind bis zum Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung zulässig. Ihre Wirksamkeit endet m dem Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens, zB durch Beschwerderücknahme oder Erledigung der Hauptsache. Sie sind gem der Wertung des § 70 IV nicht anfechtbar, jedoch v Beschwerdegericht jederzeit abänderbar.

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