Rn 4

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In diese Interessenabwägung sind va die Erfolgsaussichten des Verfahrens nach § 54 I, II bzw des Rechtsmittels einzubeziehen u es ist eine Folgenabwägung einer Aussetzung oder Beschränkung bei nachfolgender Bestätigung der EA einerseits sowie einer nicht erfolgten Aussetzung oder Beschränkung bei nachfolgender Aufhebung bzw Abänderung der EA anderseits durchzuführen. Die Vollstreckung bzw Vollziehung kann ganz oder teilw ausgesetzt oder auch v Auflagen, insb einer Sicherheitsleistung, abhängig gemacht werden (BTDrs 16/6308, 202). Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschl (I 2). Dieser bedarf nur einer Kostenentscheidung, wenn eine mündliche Verhandlung m anwaltlicher Vertretung stattgefunden hat (§ 19 I Nr 11 RVG).

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