Rn 4

Das FamFG verweist für die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens vollständig auf die §§ 578–591 ZPO. Die dortigen Erläuterungen sind heranzuziehen. Gegenüber Abs 2 kennt das Gesetz allerdings vorrangige Spezialvorschriften, so in Abstammungssachen (§ 185), in Adoptionssachen (§ 197 III), in Eheverbotsfragen (§ 198 III) und in Güterrechtssachen (§ 264 I). Im Zivilprozess hat die Rspr die Wiederaufnahmegründe dadurch erweitert, dass sie eine Rechtskraftdurchbrechung bei erschlichenen oder sittenwidrig ausgenutzten Titeln gem § 826 BGB erlaubt hat (BGHZ 26, 391; BGH NJW 87, 3256; 05, 2991). Diese Ausweitung der Rechtskraftdurchbrechung wird man auch für § 48 II heranziehen müssen.

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