Rn 3

Hat das Gericht einen Beschluss aufgehoben, dessen Inhalt nicht von Anfang an unwirksam war, so erfolgt die Aufhebung ex nunc, hat also keine rückwirkende Kraft. Alle bis zur Aufhebung vorgenommenen Rechtsgeschäfte bleiben wirksam. § 47 überwindet aber nicht andere Fehler eines Rechtsgeschäfts, die nicht mit der im Gerichtsbeschluss ausgesprochenen Befugnis in Verbindung stehen, zB Formmängel oder zur Anfechtung führende Irrtümer oder eine arglistige Täuschung. Soweit der Schutz des § 47 reicht, spielt die (vorhandene oder fehlende) Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Partners keine Rolle.

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