Rn 5

IV macht deutlich, dass Einwände gegen die Richtigkeit eines im Termin zustande gekommenen Vergleichs mit einem Protokollberichtigungsantrag entsprechend § 164 ZPO geltend gemacht werden können. Für den schriftlichen Vergleich gilt das in gleicher Weise gem Abs 3 mit § 278 VI 3 ZPO. Eine solche Berichtigung eröffnet aber nicht das Verlangen nach Veränderung des Inhalts des Vergleichs. Wegen der Doppelnatur steht allerdings die Möglichkeit einer Anfechtung des Vergleichs nach §§ 119, 123 BGB offen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge