Rn 3

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 248 setzt nicht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden iSv § 49 voraus; gem § 248 I ist aber die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB oder eines Feststellungsgegenantrags auf Bestehen der Vaterschaft (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2) Zulässigkeitsvoraussetzung. Anders als noch in § 641d ZPO aF reicht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH nicht aus; teilw wird vertreten, dass es sich um ein Redaktionsversehen handle und der Gesetzgeber keine Schlechterstellung der verfahrensrechtlichen Position beabsichtigt habe, sodass nach wie vor die Einreichung eines VKH-Antrags ausreichend sei (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 5; Keidel/Giers § 248 Rz 3; J/H/A/Maier § 248 Rz 3). Demgegenüber wird mE zu Recht der Annahme eines Redaktionsversehens die wortgleiche Vorschrift des § 237 entgegengehalten und auf die Möglichkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 247 vor Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens verwiesen (Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 471; ähnl Bork/Jacoby/Schwab/Hütter (3. Aufl) § 248 Rz 2).

 

Rn 4

Nicht anwendbar ist § 248 bei einem anhängigen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft, einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses oder einem negativen Feststellungsgegenantrag (aA MüKoFamFG/Pasche § 248 Rz 7); in diesen Fällen besteht für eine analoge Anwendung des § 248 von vornherein kein Bedürfnis (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Sternal/Giers § 248 Rz 2).

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