Rn 20

Handelt es sich um eine streng einseitige Verpflichtungserklärung, beinhaltet diese für den Unterhaltspflichtigen zugleich ein Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB; die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses ist zu beachten. Der Erfolg für den um Titelbeseitigung bemühten Unterhaltspflichtigen hängt davon ab, ob sich die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Nachhinein verändert haben, sodass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts in voller Höhe oder zumindest teilw nicht mehr zuzumuten ist (BGH FamRZ 17, 370; 11, 1041; Brandbg FamRZ 21, 1039; Prütting/Helms/Bömelburg § 129 Rz 46a; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 281). Lag zB bereits zur Zeit der einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunde eine Unterschreitung des Selbstbehalts vor, so ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten (Köln FamRZ 13, 795; Hamm FamFR 12, 33; aA Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 239 Rz 11: freie Abänderung). Der Abänderungsantrag des Unterhaltsberechtigten ist begründet, wenn sich der geltend gemachte Unterhalt der Höhe nach aus den beiderseitigen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen errechnet.

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