Rn 2

In dem Beschluss sind die gesetzlichen Vorschriften anzugeben, auf welche sich die Annahme gründet (Abs 1). Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die Aufschluss über die durch die Annahme geschaffenen und erloschen Verwandtschaftsverhältnisse geben. Erachtet das Gericht die Einwilligung eines Elternteils (§ 1747 Abs 4 BGB) für entbehrlich, hat es dies darzulegen. Im Annahmebeschluss ist eine beantragte Namensänderung (§ 1757 Abs 3 BGB) zu bescheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge