Rn 5

Als verbindungsfähige Verfahren kommen zunächst in Bezug auf Abstammungsverfahren nur solche in Betracht, die dasselbe Kind betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind als ASt auftritt oder als Beteiligter hinzugezogen worden ist. Eine Entscheidung über die Abstammung von Geschwistern in einem Verfahren ist damit allerdings ausgeschlossen (Keidel/Engelhardt Rz 2).

 

Rn 6

Die Regelung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, die va daraus resultieren können, dass verschiedene ASt die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten anhängig machen (BeckOKFamFG/Weber Rz 2). Zusätzlich wird gewährleistet, dass eine möglicherweise für sämtliche Verfahren gleichermaßen erforderliche Beweisaufnahme nicht mehrfach durchgeführt werden muss (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).

 

Rn 7

Zulässig ist zunächst die Gestaltung als Haupt- und Hilfsantrag und damit die Antragstellung durch einen Einzelnen. Auf diese Weise kann zB ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung mit dem Hilfsantrag auf Anfechtung der Vaterschaft verbunden werden (Haußleiter/Eickelmann Rz 6). Eine Verbindung kommt zudem bei unterschiedlichen Personen als ASt in Betracht.

 

Rn 8

Allein bei Betroffenheit desselben Kindes besteht die Möglichkeit einer subjektiven Antragshäufung, zB zur Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu Vater und Mutter. Dies gilt auch dann, wenn die ASt das gleiche bzw entgegengesetzte Ziele verfolgen (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4, 5). Denkbar ist auch, dass Mutter und Kind gemeinsam die Vaterschaft anfechten. Möglich ist es ferner, parallele Anträge in Bezug auf mehrere Männer zu stellen und deren Vaterschaft in einem verbundenen Verfahren festzustellen, sofern während der Empfängniszeit ein Mehrverkehr stattgefunden hat. Eine hilfsweise subjektive Antragshäufung kommt auch hier nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass der ASt nur gegenüber einem der Antragsgegner erfolgreich sein kann und somit stets auch eine Kostenbelastung zu erwarten ist, ist diese Möglichkeit praktisch von geringer Bedeutung (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 5).

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