Rn 29

Abs 2 enthält die Verpflichtung des Gerichts, eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die vAw abgeändert werden kann, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Überprüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen mit Dauerwirkung hat ausnahmslos vAw zu erfolgen (Frankf 28.6.19 – 4 UF 136/19; Saarbr FF 19, 121 [OLG Nürnberg 31.10.2018 - 7 UF 617/18] für angeordneten Umgangsausschluss nach § 1684 IV BGB). Da es sich bei der nach § 1632 IV BGB geregelten Verbleibensanordnung um eine solche Maßnahme handelt, die gem § 1696 III BGB auf Antrag der Eltern aufzuheben ist (vgl hierzu zB Grüneberg/Götz § 1696 Rz 15), war eine klarstellende Ergänzung des Abs 2 erforderlich, dass sich die Überprüfungspflicht nur auf vAw abänderbare Maßnahmen bezieht (BTDrs 29/26107 S 134). Die Vorschift des § 1696 III BGB erfasst nach ihrem Wortlaut Verbleibensanordnungen nach § 1682 BGB nicht.

 

Rn 30

Der gerichtlichen Überprüfung unterliegen ›länger andauernde‹ kindesschutzrechtliche Maßnahmen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen, sondern ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kindlichen Zeitempfindens zu beurteilen (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 18; ähnl Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 16: ›richtet sich nach dem Alter des Kindes und der Intensität des Eingriffs‹).

 

Rn 31

Die Überprüfung ist in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen, also auch zu wiederholen. Das Gesetz enthält keine weiteren Vorgaben hierzu; es ist auf den Einzelfall abzustellen. Maßgebend ist auch hier das Alter des Kindes, die Schwere des Eingriffs sowie die Einschätzung, ob und wann im konkreten Fall realistischer Weise mit einer Besserung der Verhältnisse und einem Wegfall der Kindesschutzgründe gerechnet werden kann (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 16; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 20; Sternal/Schäder § 166 Rz 14; Heilmann/Gottschalk § 166 Rz 16). Umso intensiver der Eingriff in das Elternrecht ist und je jünger das Kind ist, umso kürzer werden die Zeitabstände der Überprüfung sein (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 20). Die Überprüfung sollte frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 2 Jahren erfolgen (Heilmann/Heilmann § 166 Rz 16; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 20; Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 16: 6 Monate bis zu 2 Jahren; strenger wohl Staud/Coester § 1696 Rz 125: erste Überprüfung nach kurzer Zeit, nach mehreren ergebnislosen Überprüfungen können die Abstände größer werden; bei schwerwiegenden Eingriffen ein bis eineinhalb Jahre; ähnl auch FAKomm-FamR/Ziegler § 166 Rz 4: Faustregel ein Jahr; jedenfalls unangemessen ist eine Überprüfung erst nach 8 Jahren [Grüneberg/Götz § 1696 Rz 7 mit Hinweis auf BayObLG FamRZ 90, 1132]). Ist das Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie untergebracht, kann zusätzlich die Formulierung in § 37 I 2 SGB VIII als Konkretisierung der ›angemessenen Zeitabstände‹ gem § 166 II verstanden werden (Bemühen des Jugendamts um Rückführung des Kindes ist begrenzt auf einen ›im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraum‹); es kommt demnach wesentlich auf Alter und Entwicklung des Kindes, sein Zeitgefühl und sein Bedürfnis nach endgültiger Zuordnung an (Staud/Coester § 1696, Rz 126; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 20).

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