Rn 39

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer Bestellung sind nicht selbstständig anfechtbar; dies gilt auch, wenn sie – wie häufig – in Form eines Beschlusses ergeht. Dieser stellt eine Zwischenentscheidung, nicht aber eine Endentscheidung iSv § 58 I dar (Haußleiter/Eickelmann § 158 aF Rz 20; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 27; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 19). Der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit ist umfassend und insb nicht auf eine Anfechtung durch einzelne Personen oder Beteiligte beschränkt. Auch der Verfahrensbeistand kann seine Bestellung deshalb nicht mit der Begründung anfechten, dass zu Unrecht die Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht erfolgt sei (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 aF Rz 12; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 158 Rz 34; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 49; aA MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 45; Sternal/Schäder § 158 Rz 42).

 

Rn 40

Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Rechtspfleger für die Bestellung zuständig ist (zB Verfahren wegen Auskunftserteilung nach § 1686 BGB oder in Vormundschaftsverfahren nach §§ 168 ff); in diesem Fall eröffnet § 11 II RPflG gegen die nach Verfahrensgesetzen unanfechtbare Entscheidung die Erinnerung (BGH FuR 2017, 386; vgl auch Sternal/Schäder § 158 Rz 43; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 58; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 19).

 

Rn 41–56

(nicht besetzt)

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