Rn 62

Die vor Abschluss der Instanz erfolgte Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft wegen fehlender Erforderlichkeit sowie die Entlassung und Auswechslung des Verfahrensbeistands sind auch für diesen nicht selbständig anfechtbar, vgl Abs 5; vielmehr kann diese Entscheidung nur zugleich mit der Anfechtung der das Verfahren abschließenden Entscheidung angegriffen werden (ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 28; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 23; Hamm FamRZ 07, 2002; KG FamRZ 03, 292 für den Fall einer evident fehlerhaft und offensichtlich unrichtigen Entscheidung; beide noch zu § 50 FGG aF).

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