Rn 10

Gem Abs 1 S 1 kann die Anfechtung anderer Folgesachen nur noch binnen eines Monats erfolgen. Der Fristbeginn knüpft an die Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung an. Erfolgen mehrere Bekanntgaben, ist im Interesse einer einheitlichen Fristbestimmung für alle Beteiligten die letzte entscheidend, Abs 1 S 1 aE. Beschwerden gegen Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen, müssen aber nicht, begründet werden, § 65 I. Gem Abs 1 S 2 ist die Frist in diesen Verfahren deshalb ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schriftsatzes zu berechnen, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde.

 

Rn 11

Bekanntgabe ist iSv § 15 zu verstehen (BTDrs 17/10490, 19); gem § 15 II 1 kann die Bekanntgabe durch Zustellung nach den §§ 166–195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. In Familienstreitsachen ist § 15 nicht anwendbar, § 113 I 1. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Vorschriften der ZPO über die Zustellung vAw, § 113 I 2 iVm §§ 166–190 ZPO. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist hier nicht vorgesehen, sodass hier die Zustellungswirkung nur nach § 189 ZPO herbeigeführt werden kann (ausdr MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 33; Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 11).

 

Rn 12

Die Berechnung der Frist erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen, § 16 II bzw § 113 I 2 iVm 222 ZPO, §§ 187 ff BGB. Diese Frist kann durch das Gericht nicht verlängert werden, § 16 II bzw § 113 I 2 iVm § 224 II ZPO (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 11; MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 39). Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt aber in Betracht, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 145 I gehindert war (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 13; Sternal/Weber § 145 Rz 14).

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