Rn 6

Das Gericht entscheidet über die Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss, und zwar auch dann, wenn ein Antrag nach Abs 2 abgelehnt wird (Prütting/Helms/Helms § 136 Rz 5; Zö/Lorenz § 136 Rz 5). Wird das Verfahren ausgesetzt, soll das Gericht den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen, Abs 4. In dem Beschluss ist auch die Dauer der Aussetzung festzulegen, wobei die gesetzlichen Vorgaben in § 136 III 2 zu beachten sind: Die Aussetzung darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als 3-jährigen Trennung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.

 

Rn 7

Gegen die Aussetzung und deren Ablehnung findet gem § 113 I 2 iVm § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Der Antragsgegner ist durch die Aussetzung des Scheidungsverfahrens nicht beschwert, wenn er keinen eigenen Scheidungsantrag stellt, sondern dem Antrag auf Scheidung der Ehe lediglich zustimmt. Stellt er einen Abweisungsantrag, ist er durch die Aussetzung des Verfahrens beschwert, wenn der ASt einen rechtsmissbräuchlichen Aussetzungsantrag gestellt hat, um eine Abweisung des Scheidungsantrags vor Ablauf der Trennungsfrist zu verhindern (Karlsr FamRZ 98, 1606). Wird dem Aussetzungsantrag des ASt nicht stattgegeben und sein Scheidungsantrag abgewiesen, muss er diese Endentscheidung mit der Beschwerde gem §§ 58 ff anfechten (Prütting/Helms/Helms § 136 Rz 6; MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 22; Zö/Lorenz § 136 Rz 10; Köln FamRZ 95, 866).

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