Rn 10

Normiert sind drei Konstellationen der Unvereinbarkeit mit in- oder ausl Entscheidungen mit im Kern identischem Verfahrensgegenstand, wobei Beteiligtenidentität nicht zwingend ist (Hamm FamRZ 01, 1015; Ddorf FamRZ 13, 484; MüKoFamFG/Rauscher Rz 35). Alt 1 betrifft in Deutschland erlassene Entscheidungen, was EA (BGH NJW 92, 3108), nicht aber VKH-Entscheidungen (BGHZ 88, 17) erfasst. Sie müssen weder zeitlich früher erlassen noch rechtskr sein (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 8); unschädlich sind fehlende internationale Zuständigkeit oder die Missachtung der ausl Entscheidung durch das deutsche Gericht (Prütting/Helms/Hau Rz 41). Ebenso ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, die die Rechtswirkungen einer deutschen Entscheidung über eine bloße Abänderung hinaus aufhebt oder anficht, ohne auf diese Bezug zu nehmen, wenn nach deutschem Verfahrensrecht eine Aufhebung u Anfechtung der Rechtswirkungen möglich wäre (Bremen FamRZ 17, 2042). Zwischen unvereinbaren ausländischen Entscheidungen normiert Alt 2 das Prioritätsprinzip: Vorrang hat die zeitlich früher ergangene Entscheidung (Wirksamkeit bzw Rechtskraft, Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 38), sofern sie anerkennungsfähig ist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 29). Nach Alt 3 hat unabhängig v der Kenntnis des ausl Gerichts die frühere Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens Vorrang (Frankf FamRZ 92, 463). Bei Fehlen einer Rechtshängigkeit ieS ist die Anhängigkeit (MüKoFamFG/Rauscher Rz 34), für die ausl Rechtshängigkeit das ausl Verfahrensrecht maßgeblich (BGH FamRZ 92, 1058; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 30 – str, aA München FamRZ 17, 131 m Anm Gruber).

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