Rn 2

Die erstmals ausdrückliche Normierung hat die entspr Anwendung des § 606a I ZPO aF abgelöst. Drei gleichrangige Anknüpfungsmomente können abschließend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen. Der gewöhnl Aufenthalt (§ 98 Rn 7) eines Beteiligten in Deutschland genügt nach Nr 1. Unabhängig davon unterfallen alle Entscheidungen über Anwartschaften bei Versorgungsträgern mit Sitz im Inland (vgl Art 17 IV 2 EGBGB) deutscher internationaler Zuständigkeit nach Nr 2, dabei sind ausl Anrechte einzubeziehen (BGH FamRZ 08, 770; ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9f). Die Erweiterung in Nr 3 betrifft den isolierten (schuldrechtlichen) VA nach Scheidung der zugrunde liegenden Ehe durch ein inländisches Gericht; sie erfasst insb ausl Anrechte sowie ausl Ehegatten mit gewöhnl Aufenthalt im Ausland (Musielak/Borth/Frank/Frank Rz 4).

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