Gesetzestext

 

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Der neu eingefügte § 580 Nr 8 ZPO, der eine Restitutionsklage zulässt, wenn das Urt auf einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK beruht, gilt nicht für vor dem 31.12.06 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Maßgeblich ist der formell rechtskräftige Abschluss des inländischen Ausgangsverfahrens (BGH NJW-RR 14, 577 [BGH 19.03.2014 - XII ZB 511/13]; BAG MDR 13, 726 [BAG 22.11.2012 - 2 AZR 570/11]).

Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist auch nicht in Kindschaftssachen teleologisch zu reduzieren (BVerfG Beschl 19.5.15 – 2 BvR 1170/14, Rz 40, 45; aA Frankf Beschl. v. 22.8.13 – 2 UF 23/12, Rz 23 – juris).

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