Rn 11

Grundsätzlich ist über den Auskunftsantrag schriftlich und mit Begründung zu entscheiden, sofern nicht dem Antrag durch die entsprechende Auskunft in vollem Umfang entsprochen wird. Bei Ablehnung des Antrags darf dann auf die Begründung verzichtet werden, wenn durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde (entspricht § 19 V 1 BDSG).

Da weder im JuMiG, noch in den Kostengesetzen eine Regelung besteht, ist die Auskunftserteilung kostenfrei.

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