Rn 10
Einer Übermittlung entgegenstehende Verwendungsregelungen enthalten insb die Vorschriften zum Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I, §§ 67a, 67d ff SGB X). Auch landesrechtliche Regelungen können einer Übermittlung entgegenstehen, zB im Bereich der Statistik oder der Kommunalabgaben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen