Rn 3

Als Abhilfe gegen eine als unzutreffend empfundene Maßnahme sieht Abs 3 die Anfechtung der Anpassung vor Gericht vor. Antragsberechtigt ist jede Partei. Einzelheiten sind dem nationalen Recht überantwortet. Für Deutschland vgl § 1114 ZPO. In dem vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Vollstreckungsbehörde einen nach deutschen Maßstäben unbestimmten ausländischen Titel in aus Sicht einer Partei unzutreffender Weise konkretisiert hat, erscheint es geboten, den Rechtsbehelf in wortlautübersteigender Interpretation (nach deutschem Methodenverständnis: im Wege der Analogie) als eröffnet anzusehen. Das ist freilich nicht acte clair, bedarf also der Klärung durch den EuGH (ggf im Vorabentscheidungsverfahren, Art 267 AEUV).

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