Rn 8

Um wirksam zu sein, müssen Gerichtsstandsvereinbarungen Art 19 genügen oder nachträglich getroffen worden sein oder sich auf die Einräumung weiterer Gerichtsstände zugunsten des Verbrauchers beschränken oder das Forum des gemeinsamen Wohnorts oder Aufenthalts von Verbraucher und Vertragspartner prorogieren. Nationales AGB-Recht ist nach Art 67 nur anwendbar, soweit es auf der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG (Anh 1 lit p) über missbräuchliche Vertragsklauseln beruht. Rechtsschutzerschwerende Gerichtsstandsklauseln sind missbräuchlich (EuGH Slg 00, I-4941; EuGH C-519/19 = ECLI:EU:C:2020:933). Diese Maßgabe ist im Einklang mit der VO 1215/2012 auszuformen (Pfeiffer ZEuP 03, 141), wobei aber die Unanwendbarkeit der VO auf rein nationale Sachverhalte zu bedenken ist (EuGH C-266/18). Insb die Wertung des Art 19 Nr 3 sollte aber auch iRd Klausel-RL beachtet werden (Pfeiffer LMK 21, 817307); hingegen hat der EuGH die Privilegierung des Art 17 III iRd Klausel-RL nicht durchgreifen lassen (EuGH C-519/19 = ECLI:EU:C:2020:933). Missbräuchlichkeit ist typischerweise zu bejahen, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers begründet wird (EuGH 18.11.20 – C-519/19 = ECLI:EU:C:2020:933 Rz 58). Die Missbräuchlichkeit kann auch im Falle der Abtretung eines Anspruchs geltend gemacht werden (EuGH 18.11.20 – C-519/19 = ECLI:EU:C:2020:933 Rz 53), wohingegen der prozessuale Verbraucherschutz nach Art 17 ff auf den jeweiligen Kläger abstellt. Zur rügelosen Einlassung s Art 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge