Rn 12

Abs 1 lit b steht gleichberechtigt neben den sechs Zuständigkeitsgründen des Abs 1 lit a. Er setzt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten voraus, die bei Rechtshängigkeit oder im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach der Antragstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (zutr NK-BGB/Gruber Art 3 Rz 51). Bei Mehrstaatern muss die Staatsangehörigkeit nicht die effektive sein, sodass insb Art 5 I 2 EGBGB keine Anwendung findet (ThoPu/Hüßtege Art 3 Rz 3 und 11). Diese Vorschrift entfaltet gegenüber gemischt-nationalen Paare keine diskriminierende Wirkung (BGH FamRZ 13, 687). Domicile ist im Wesentlichen der Lebensmittelpunkt einer Person (s näher NK-BGB/Gruber Art 3 Rz 47). Besitzen die Ehegatten beide die doppelte Staatsangehörigkeit der beiden selben Staaten, so steht es nach der Rspr des EuGH (EuGH FamRZ 09, 1571 [Hadadi] in einem Fall, in dem beide Ehegatten französisch-ungarischer Doppelstaater waren; vgl auch EuGH v 3.10.19 – C-759/18; Anm Dimmler FamRB 20, 49) dem Antragsteller frei, in welchem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, die Scheidung auf der Grundlage von Art 3 I b beantragt, auch wenn keiner der beiden Ehegatten mit dem angerufenen Staat sonstige Berührungspunkte hat.

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