Leitsatz
Prüfungskompetenz des Gerichts zu einem Beschluss über die Entziehung von Wohnungseigentum
Normenkette
§§ 18, 51 WEG a. F.
Kommentar
Bei Überprüfung des Veräußerungsverlangens in Form eines Beschlusses nach § 18 Abs. 3 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob der Beschluss formell wirksam und mit dem richtigen Inhalt zustande gekommen ist. Die sachlichen Voraussetzungen für die Entziehung selbst prüft allein das Prozessgericht. Dies gilt auch für einen behaupteten Rechtsmissbrauch (a. A. LG Braunschweig v. 3.2.2006, 6 T 925/05, ZMR 2006, 560).
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.06.2006, 3 W 16/06OLG Braunschweig v. 6.6.2006, 3 W 16/06, ZMR 9/2006, 700
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