Leitsatz

Prüfungskompetenz des Gerichts zu einem Beschluss über die Entziehung von Wohnungseigentum

 

Normenkette

§§ 18, 51 WEG a. F.

 

Kommentar

Bei Überprüfung des Veräußerungsverlangens in Form eines Beschlusses nach § 18 Abs. 3 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob der Beschluss formell wirksam und mit dem richtigen Inhalt zustande gekommen ist. Die sachlichen Voraussetzungen für die Entziehung selbst prüft allein das Prozessgericht. Dies gilt auch für einen behaupteten Rechtsmissbrauch (a. A. LG Braunschweig v. 3.2.2006, 6 T 925/05, ZMR 2006, 560).

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.06.2006, 3 W 16/06OLG Braunschweig v. 6.6.2006, 3 W 16/06, ZMR 9/2006, 700

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge