Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs[1] [Bis 21.07.2013: § 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes] sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.
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