Leitsatz

Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung. Es sollte zuerst versucht werden, den Arbeitnehmer durch eine Abmahnung auf den rechten Weg zu bringen.

 

Sachverhalt

Zwar verletzt ein Arbeitnehmer bei privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dennoch sei vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung geboten.

Geklagt hatte ein Lastwagenfahrer der von einer Baustelle Erdaushub zur Deponie fahren sollte. Der Polier der Baustelle hatte ihm ausdrücklich erlaubt, gefundene Kabel mitzunehmen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Als er ein 25 Meter langes und 300 Kilogramm schweres Kabel mit einem Altmetallwert von 1700 EUR auf dem Betriebsgelände zerkleinern wollte, um es in sein Privatauto verladen zu können, geriet der Arbeitnehmer in Streit mit dem Ehemann und dem Sohn der Arbeitgeberin und wurde fristlos entlassen.

Das LAG hob die fristlose Kündigung auf. Zwar habe sich der Arbeitnehmer unstreitig während der Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten beschäftigt, weil er das Kabel an der Baustelle und der Deponie mehrfach auf und abgeladen habe und es dann zerkleinern wollte. Dies sei aber immer nur kurz und vorübergehend gewesen und habe nicht zu nennenswerten Arbeitsausfällen geführt. Unabhängig von der dafür in Anspruch genommenen Arbeitszeit verletze ein Arbeitnehmer zwar damit seinen Arbeitsvertrag. Da es sich aber um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handle, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen. Nur wenn dies nicht fruchte, dürfe er entlassen werden. Eine Abmahnung hätte daher ausgereicht, zumindest aber hätte der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.7.2008, 10 Sa 209/08.

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