Rz. 130

Neben den Aufgaben der Testamentsvollstreckung, die dem Cabeça-de-casal obliegen (siehe Rdn 126), enthält das portugiesische Recht – im abschließenden Kapitel des Código Civil – noch gesonderte Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung (Testamentária, Art. 2320–2334 CC). Es ist die Befugnis des Testators, selbst eine oder mehrere Personen, auch Erben oder Vermächtnisnehmer, zum Testamenteiro zu ernennen. Der Berufene muss voll geschäftsfähig sein (Art. 2320, 2321 CC) und kann die Testamentsvollstreckung (Testamentária) annehmen oder zurückweisen (Art. 2322 CC). Die Annahme der Testamentsvollstreckung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen, jedoch nicht unter einer Bedingung, befristet oder nur teilweise (Art. 2323 CC). Die Zurückweisung muss vor einem Notar erklärt werden (Art. 2324 CC).

 

Rz. 131

Der Umfang dieser Testamentsvollstreckung bestimmt sich in erster Linie nach den Festlegungen des Testators – innerhalb der gesetzlichen Grenzen: Hat der Testator diesbezüglich keine Bestimmungen getroffen, so steht es dem Testamenteiro zu, das Begräbnis des Erblassers auszurichten, über die Einhaltung der testamentarischen Verfügungen zu wachen und erforderlichenfalls vor Gericht für die Gültigkeit des Testaments einzutreten sowie im Falle des Art. 2080 Abs. 1 lit. b CC die Funktionen des Erbwalters (Cabeça-de-casal) zu übernehmen, d.h. wenn kein Ehegatte des Erblassers als Erbe oder als Empfänger einer hälftigen güterrechtlichen Beteiligung vorhanden ist, den Nachlass bis zu dessen Teilung zu verwalten (Art. 2326, 2079, 2080 CC). Der Testator kann dem Testamenteiro auch die Erfüllung der Vermächtnisse auferlegen; zu diesem Zweck ist der Testamentsvollstrecker nach entsprechender Weisung des Testators befugt, einzelne – bewegliche wie auch unbewegliche – Nachlassgegenstände zu verkaufen (Art. 2327, 2328 CC).

 

Rz. 132

Über seine Aufgabenwahrnehmung hat der Testamentsvollstrecker jährlich Rechnung zu legen; für Schäden hat der Testamenteiro gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern nur bei Verschulden zu haften (Art. 2332 CC). Die Wahrnehmung der Aufgaben des Testamenteiro erfolgt – wie auch beim Amt des Cabeça-de-casal – unentgeltlich, wenn nicht der Testator eine Vergütung bestimmt hat (Art. 2333). Schließlich ist die Testamentsvollstreckung weder übertragbar noch darf sie delegiert werden; allerdings dürfen Hilfspersonen zur Aufgabenwahrnehmung hinzugezogen werden (Art. 2334 CC).

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