Rz. 192

Ist das Inventarverfahren einvernehmlich oder auch streitig zum Abschluss gelangt, folgt die Erbteilung (partilha, Art. 57). Es besteht Anwaltspflicht, soweit rechtliche Fragen aufgeworfen oder diskutiert werden.

 

Rz. 193

Im eigentlichen (Erb-)Teilungsverfahren, also nach Abschluss des Inventarisierungsverfahrens, wird zunächst den Vertretern (Anwaltspflicht) der Berechtigten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 57). Sodann erfolgt die Teilung gemäß einem Teilungsplan, der durch den Notar aufgestellt wird; darin finden die Erbquoten ebenso wie Sonderrechte aus Schenkung oder Vermächtnis Berücksichtigung (Art. 59). Sollten die Sonderrechte die verfügbare Quote übersteigen, wird dies im Teilungsplan vermerkt (Art. 60). Die Berechtigten haben in diesem Fall Ausgleichszahlungen (sog. tornas) an das Erbe zu leisten (Art. 61). Sowohl den Teilungsplan als auch die Ausgleichszahlungen können die Berechtigten bzw. Verpflichteten beanstanden (Art. 63).

 

Rz. 194

Das Teilungsverfahren wird durch Urteil abgeschlossen. Die materielle Teilung erfolgt, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 66). Es ist dem Berechtigten möglich, auch vor Rechtskraft des Urteils das Teilungsgut in Empfang zu nehmen, soweit er bei registerpflichtigen Gütern den Zusatz der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung in den Registerantrag aufnimmt bzw. bei beweglichen Sachen Kaution hinterlegt. Über Geldmittel und Wertpapiere kann der Berechtigte erst nach Eintritt der Rechtskraft verfügen. Dieser Vermerk wird bei den zuständigen Stellen wie Banken und Versicherungen etc. aufgenommen (Art. 68). Wurden einzelne Güter bei der Aufstellung des Inventars übersehen, kommt es zu einer Nachverteilung des Nachlasses (Art. 75).

 

Rz. 195

Sind sich alle Berechtigten einig, kann das rechtskräftige Teilungsurteil berichtigt werden, soweit ein Irrtum über die Bezeichnung oder über die Qualifizierung der Güter vorlag oder soweit ein Irrtum vorliegt, der dazu geeignet ist, den Willen der Parteien nachteilig zu beeinflussen (Art. 70). Erfolgt die Berichtigung nicht im Einvernehmen aller Berechtigten, kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Irrtums ein gerichtliches Berichtigungsverfahren eingeleitet werden (Art. 71).

 

Rz. 196

Ist ein Miterbe übergangen oder nicht in das Teilungsverfahren einbezogen worden, weil die anderen Berechtigten ihn vorsätzlich und böswillig ausgeschlossen haben, so kann es zur Aufhebung des Teilungsurteils kommen (Art. 72). Ist ein vorsätzliches und böswilliges Verhalten der anderen Berechtigten nicht gegeben, erhält der übergangene Erbe seine Erbquote in Geld (Erbersatzanspruch), indem eine Versammlung der Berechtigten im Sinne des Inventarverfahrens einberufen und die Erbquote festgestellt wird. Steht die Erbquote fest, werden die anderen Berechtigten zur Leistung der Ausgleichszahlung aufgefordert (Art. 73).

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