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Da der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden ist und ein polnischer Notar regelmäßig nicht in einer anderen Sprache als der polnischen beurkundet, ist dieser zumindest auch in polnischer Sprache zu schließen. Eine mehrsprachige Abfassung des Gesellschaftsvertrags ist möglich. Die Gesellschafter können auch regeln, dass die ausländische Sprachfassung Vorrang hat, etwa bei Auslegungsproblemen. Gegenüber polnischen Behörden, dem Unternehmensregister, Gerichten etc. wird letztlich aber faktisch die polnische Fassung entscheidend sein. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags im elektronischen System erfolgt in polnischer Sprache.

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