Rz. 35

Die Verpflichtung der Gesellschafter zur vollständigen Erbringung der Einlagen ist zwingend. Diese kann den Gesellschaftern nicht erlassen werden. Für die Verbindlichkeiten einer Sp. z o.o. in Gründung haften die Personen, welche in ihrem Namen tätig waren, gesamtschuldnerisch. Die Gesellschafter einer Sp. z o.o. in Gründung haften gesamtschuldnerisch mit den Personen, welche im Namen der Gesellschaft in Gründung auftreten, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe der nicht eingebrachten Einlagen.

 

Rz. 36

Wer der Gesellschaft bei ihrer Gründung schuldhaft einen Schaden zufügt, ist der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet (Art. 292 HGG). Diese Schadensersatzhaftung kann somit auch und gerade die Gründungsgesellschafter treffen.

 

Rz. 37

Veräußert ein Gesellschafter Anteile oder Teile hiervon, haftet er neben dem Erwerber gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Forderungen, welche der Gesellschaft aus den veräußerten Anteilen zustehen. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Veräußerer verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tag an, an dem der Gesellschaft die Übertragung des Anteils oder eines Teils davon mitgeteilt wurde.

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