Rz. 66

Nach Art. 61/4 § 1 FVGB hat die Trennung von Tisch und Bett grds. die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Unterschiede zur Scheidung sind folgende:

Durch die Trennung wird das Eheband nicht aufgelöst, so dass ein in Trennung lebender Ehegatte keine neue Ehe eingehen kann; zudem bleiben bestimmte durch die Ehe begründete Pflichten aufrechterhalten (vgl. Art. 61/4 § 3 FVGB zur Beistandspflicht).
Die Unterhaltspflicht beurteilt sich grds. nach den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gem. Art. 60 FVGB; die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs gegen den nicht an der Zerrüttung schuldigen Ehegatten auf die Dauer von fünf Jahren nach Art. 60 § 3 FVGB gilt allerdings nicht (Art. 61/4 § 3 FVGB).
Durch die Trennung bestehen weiterhin (formal) güterrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten, es tritt allerdings Gütertrennung ein (Art. 54 § 1 FVGB).
Ein in Trennung lebender Ehegatte kann nicht seinen früheren Familiennamen nach Art. 59 FVGB annehmen (Art. 61/4 § 5 FVGB).
 

Rz. 67

Obwohl das Eheband formal aufrechterhalten bleibt, bestehen jedoch Unterschiede zu verheirateten Ehegatten, die nicht von Tisch und Bett getrennt leben:

In Trennung lebende Ehegatten können nicht gemeinschaftlich ein Kind adoptieren.[64]
Die Ehelichkeitsvermutung für ein während der Ehe geborenes Kind gilt nicht, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über die Trennung geboren worden ist (Art. 62 § 1 FVGB).
In Trennung lebende Ehegatten verlieren wechselseitig das gesetzliche Erbrecht; dies gilt bereits für einen an der Trennung schuldigen Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Klage auf Trennung eingereicht hat und zum Zeitpunkt des Todes die Klage begründet war (Art. 940 § 1 ZGB).
[64] Gralla, Die Trennung von Tisch und Bett als neues Institut des polnischen Eherechts, StAZ 2000, 42, 44.

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