OFD Frankfurt, 21.3.2016, S 2334 A - 49 - St 211

 

1. Grundsatz

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu erfassen ist (§ 19 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Bei Wohnungen ist hierfür der ortsübliche Mietpreis heranzuziehen (R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR). Dieser bemisst sich nach der Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).

Dieser Grundsatz ist auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Pfarrdienstwohnungen anzuwenden. Dabei ist sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung wie folgt zu verfahren:

 

2. Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises

Die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises erfolgt abgestuft nach den in meiner Verfügung ofix: EStG/21/23 genannten Kriterien.

Maßgebend sind die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer auf die jeweilige Dienstwohnung bezogenen Wertermittlung umfänglich gewürdigt werden müssen. Vorbehaltlich einer solchen Einzelfallprüfung, wird es in der Regel angemessen sein, bei einer Pfarrdienstwohnung von einer mittleren Ausstattung auszugehen.

Sieht der anzuwendende Mietspiegel oder Mietpreiskalkulator der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation (MIKA) für vergleichbare Wohnungen keine Bandbreite zwischen mehreren Mietwerten vor und ist deshalb der im Mietspiegel oder der MIKA-Datenbank für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen, sind aus Vereinfachungsgründen keine allgemeinen Zu- oder Abschläge (z.B. Einfamilienhauszuschlag) vorzunehmen, auch wenn sich im Gebäude keine weiteren Wohnungen befinden.

 

3. Abschläge im Einzelfall von dem ermittelten ortsüblichen Mietwert

Etwaige örtlich bedingte Wertminderungen, die bei der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises keine Berücksichtigung gefunden haben, sind in Form von Abschlägen zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, ob solche Abschläge im Einzelfall gerechtfertigt sind, trifft das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. So werden beispielsweise Beeinträchtigungen durch Fluglärm oder die Nähe zu stark genutzten Verkehrswegen wie Autobahnen, Bundesstraßen, Bahntrassen bereits in die Ausgangswerte nach Mietpreisspiegel oder MIKA eingeflossen sein.

Bei Prüfung dieser Sachverhalte gelten die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze der §§ 85 ff. AO. Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt kann entsprechend AEAO zu § 88, Nr. 2 den Angaben des Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind. Ergeben sich allerdings Zweifel aufgrund von unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben, hat das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären (vgl. AEAO zu § 88 Nr. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Es hat dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher ist die Begutachtung der örtlichen Verhältnisse durch die Bausachverständigen der Finanzämter zwar nicht ausgeschlossen. Aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der Steuerbürger ist indes von dieser Maßnahme sehr zurückhaltend und nur in solchen Fällen, in denen eine Klärung auf anderem Wege nicht mit vertretbarem Aufwand erreichbar ist, Gebrauch zu machen.

Nicht als örtlich bedingte Einschränkungen anzusehen sind von den Betroffenen subjektiv oft als störend empfundene Einflüsse, die mit einer räumlichen Nähe der Pfarrdienstwohnung zu anderen Liegenschaften der Kirchengemeinde und deren Nutzung durch die Gemeindemitglieder einher gehen. Diese Beeinträchtigungen (z.B. Passanten Bewegungen entlang von Erdgeschossfenstern, Garten oder Freisitz, gemeinsamer Hof mit dem Pfarrbüro, o.ä. – sogenannte Ensemblelage) liegen in der Regel nicht in der hier alleine zu bewertenden Nutzungsbeschränkung der überlassenen Wohnung, sondern in einer subjektiv sehr unterschiedlich empfundenen Einschränkung der privaten „Entfaltungsmöglichkeiten” und „Beweglichkeit”. Diese Einschränkungen, zu denen auch Störungen durch Anrufe und Besucher am Abend oder an Wochenenden zählen, treffen aber regelmäßig nicht nur Pfarrerinnen und Pfarrer, sondern auch andere „in der Öffentlichkeit stehende” Berufsgruppen. Sie sind mithin berufsbedingt und nicht in der Nutzungsfähigkeit der Wohnung als solcher begründet.

Es kommen insbesondere folgende Abschläge für örtlich bedingte Wertminderungen in Betracht:

a) Störungen aufgrund der engen baulichen Verbindung von Wohn- und Dienstbereich

Ein Abschlag vom ortsübliche...

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