(1) 1Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 3Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. 4§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1. |
laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags, |
2. |
Tag des Vertragsabschlusses, |
3. |
Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde, |
4. |
schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist, |
5. |
Betrag und Fälligkeit des Darlehens, |
6. |
vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind, |
7. |
Tag der Einlösung, |
9. |
Zahlungen des Verpfänders, |
10. |
Tag der Verwertung, |
11. |
Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und |
12. |
bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes. |
(3) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier[1] Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
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