Kurzbeschreibung

Die Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers. Die Zwangsversteigerung oder -verwaltung aus der Sicherungshypothek ist unzulässig, da diese zur Befriedigung führen. Sie darf deshalb erst dann angeordnet werden, wenn eine Berechtigung zur Verwertung gegeben ist.

Pfändung in unbewegliches Vermögen (Sicherungshypothek)

An das

Amtsgericht ...

Grundbuchamt

per beA

...

Betr.: Vollstreckungsauftrag – hier: Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

In der Vollstreckungssache

... ./. ...

überreiche ich in der Anlage den gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel mit Vollstreckungsklausel, beide zugestellt am ..., mit Antrag zur Sicherungsvollstreckung, gemäß § 720a ZPO wegen dieser Ansprüche eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners in (..., FlStNr. ...), eingetragen im Grundbuch von ..., Bd. ..., Bl. ..., einzutragen

Titel und sonstige Vollstreckungsunterlagen bitte ich an mich zurückzusenden. Die Kosten des vorstehenden Antrags berechne ich nachstehend.

elektronisch signiert

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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