(1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

 

(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.

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