(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Das gleiche gilt für die Beschlüsse einer im Personalrat vertretenen Gruppe. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

(2) 1Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 2Kann ein Mitglied des Personalrats oder ein anderer Teilnahmeberechtigter an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. 3In diesem Falle ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitgliedes sicherzustellen.

 

(3) 1An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats beratend oder mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine im Personalrat vertretene Gruppe.

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