(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

 

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3)[1] 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Bis 12.10.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] bestimmt

 

1.

den Ausweishersteller,

 

2.

den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,

 

3.

die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie

 

4.

den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. 2Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Bis 11.12.2020:

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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