(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3)[1] 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Bis 12.10.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] bestimmt
1. |
den Ausweishersteller, |
2. |
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken, |
3. |
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie |
4. |
den Sperrlistenbetreiber |
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. 2Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Bis 11.12.2020:
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
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