Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

 

1.

zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

 

2.

öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge