Gegenüber A mit Erfolg! Denn die Wahl des A widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. A sei nämlich entgeltlich für den Verwalter tätig und unterhalte ein Büro in dessen Geschäftsräumen. Angesichts der Aufgabe eines Verwaltungsbeirats, den Verwalter zu kontrollieren, schaffe dies einen unauflösbaren Interessenkonflikt (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.10.2015, 2/13 S 97/12). Die Wahl des B sei hingegen nicht zu beanstanden. Der Gemeinschaft stehe bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weites Ermessen zu. Dieses sei mit Blick auf die Person des B nicht überschritten. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stelle das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen. Dass B in der Vergangenheit seine Pflichten verletzt habe, sei nicht feststellbar.

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