§ 155 Beratung und Vertretung von Dritten
(1) Ein Patentassessor , der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn
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der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind; |
(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Designgesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nicht für Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.
(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
(3) 1Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
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mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht tätig werden darf, oder |
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mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre. |
2Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 4Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden.
§ 156 Auftreten vor den Gerichten
Einem Patentassessor , der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.
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