(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. 2Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

 

(2)[1] Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

 

1.

Reisepass,

 

2.

vorläufiger Reisepass,

 

3.

amtlicher Pass

 

a)

Dienstpass,

 

b)

Diplomatenpass,

 

c)

vorläufiger Dienstpass,

 

d)

vorläufiger Diplomatenpass.

Bis 31.12.2023:

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Reisepass,

2.

Kinderreisepass,

3.

vorläufiger Reisepass,

4.

amtlicher Pass

a)

Dienstpass,

b)

Diplomatenpass,

c)

vorläufiger Dienstpass,

d)

vorläufiger Diplomatenpass.

 

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

 

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

 

1.

Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

 

2.

sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.

 

(5)[2] 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[3] [Bis 12.10.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. 2Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Bis 11.12.2020:

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[4] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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