§§ 1 - 23 Erster Abschnitt Passvorschriften

§ 1 Passpflicht

 

(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. 2Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

 

(2)[1] Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

 

1.

Reisepass,

 

2.

vorläufiger Reisepass,

 

3.

amtlicher Pass

 

a)

Dienstpass,

 

b)

Diplomatenpass,

 

c)

vorläufiger Dienstpass,

 

d)

vorläufiger Diplomatenpass.

Bis 31.12.2023:

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Reisepass,

2.

Kinderreisepass,

3.

vorläufiger Reisepass,

4.

amtlicher Pass

a)

Dienstpass,

b)

Diplomatenpass,

c)

vorläufiger Dienstpass,

d)

vorläufiger Diplomatenpass.

 

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

 

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

 

1.

Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

 

2.

sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.

 

(5)[2] 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[3] [Bis 12.10.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. 2Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Bis 11.12.2020:

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[4] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung

 

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,

 

2.

andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

 

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

§ 3 Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

§ 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung [Bis 12.10.2023: Paßmuster]

 

(1) 1Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

 

1.

Familienname und Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Ordensname, Künstlername,

 

5.

Tag und Ort der Geburt,

 

6.

Geschlecht,

 

7.

Größe,

 

8.

Farbe der Augen,

 

9.

Wohnort,

 

10.

Staatsangehörigkeit und

 

11.

Seriennummer.

3Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet.[2]5Abweichend von den Sätzen 3 und 4[3] [Bis 11.12.2020: Satz 3] ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. 6Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes g...

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