OFD Niedersachsen, 26.10.2015, S 2000 - 103 - St 221/St 222

 

I. Ertragsteuerliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Am 15.7.2013 wurde in das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) als Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) eine neue Variante dieser Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in § 8 Abs. 4 PartGG aufgenommen. Sie vereint für die freien Berufe (ähnlich wie die GmbH & Co. KG für die Gewerbetreibenden) die bisherige steuerliche Transparenz, d.h. die Besteuerung alleine auf Ebene der Gesellschafter, mit einer Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft.

Die Partner einer klassischen Partnerschaftsgesellschaft haften den Gläubigern nach § 8 Abs. 1 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Die Regelungen in §§ 129, 130 HGB gelten entsprechend. Sofern aber nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind, haften nur sie nach § 8 Abs. 2 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, hiervon ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

Mit der Novelle vom 15.7.2013 hat der Gesetzgeber die Rechtsformvariante PartGmbB geschaffen, wonach lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet. Diese beschränkte Berufshaftung setzt dabei nach § 8 Abs. 4 PartGG das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus, wobei das PartGG insoweit auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen freien Berufe verweist. Damit steht die PartGmbB bisher nur den beratenden Ingenieuren, Architekten und Stadtplanern, den Rechts- und Patentanwälten sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung. Weitere freie Berufe können aber folgen, sofern ihr Berufsrecht eine Regelung für eine besondere Haftpflichtversicherung trifft.

Bei der PartGmbB handelt es sich um eine Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften. Dem Grunde nach gelten die Regelungen nach § 15 Abs. 3 EStG. Eine auch nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit führt nach der Abfärbe- oder Infektionstheorie zu gewerblichen Einkünften. Eine Abfärbewirkung durch Beteiligung einer berufsfremden Person oder eine gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) kann sich nicht ergeben, weil sich zivilrechtlich nur natürliche und nicht berufsfremde Personen an dieser Gesellschaftsform beteiligen können. Eine Kapitalgesellschaft kann folglich niemals Beteiligte an einer PartGmbB sein.

Eine Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a EStG scheidet aus, weil die Haftung der Partner nicht allgemein, sondern nur wegen einer fehlerhaften Berufsausübung beschränkt werden kann. Für alle weiteren Verbindlichkeiten haften die Beteiligten weiterhin unbeschränkt.

 

II. Umstrukturierungen in eine PartGmbB

Diskutiert wird die steuerliche Auswirkung von Umstrukturierungen ausgehend von der bisherigen Gesellschaftsform. Da es sich bei der PartGmbB um eine Personengesellschaft handelt, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Umwandlung in eine Personengesellschaft nach dem UmwStG. Daneben bestehen außerhalb des UmwStG noch die folgenden Wege in die PartGmbB:

 

1. Umstrukturierung einer bestehenden klassischen Partnerschaft nach dem PartGG in eine PartGmbB

Zivilrechtlich ist eine entsprechende schriftliche Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich und die formgerechte Anmeldung der Namensänderung ist zusammen mit der Versicherungsbescheinigung beim Partnerschaftsregister einzureichen. Ein Rechtsträgerwechsel und damit ein Vermögensübergang finden nicht statt.

Steuerrechtlich hat diese Umstrukturierung mangels Gesellschafterwechsels und mangels Vermögenstransfers keine Folgen.

 

2. Umstrukturierung einer bestehenden Sozietät (GbR) in eine PartGmbB

Zivilrechtlich sind die gleichen Voraussetzungen wie unter 1. zu erfüllen.

Steuerrechtlich kann auch dies im Wege eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels, der nicht dem UmwG unterliegt, erfolgen, ohne dass gesonderte Vermögensübertragungen erforderlich sind (vergleichbar zu einer „Umwandlung” einer GbR in eine OHG, s. Stefanie Adam in Bonner Bp-Nachrichten, 05/2014 S. 3).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3

PartGG § 8

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