Leitsatz

Allein der Umstand, dass ein Miteigentümer die Entfernung einer eigenmächtig angebrachten Satellitenantennenanlage letztlich nur deshalb begehrt, weil er zuvor selbst auf Entfernung eigenmächtiger baulicher Veränderungen in Anspruch genommen worden war, nicht aber, weil ihn die Satellitenantennenanlage wirklich stört, macht sein Beseitigungsverlangen noch nicht sittenwidrig und damit unbeachtlich, wenn durch die Satellitenantennenanlage die Gefahr begründet worden ist, dass Mieter anderer Wohnungen nunmehr auch Satellitenantennen anbringen werden.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin begehrte von einem anderen Wohnungseigentümer aus "disziplinarischen" Gründen die Beseitigung einer Parabolantenne, obwohl diese sie gar nicht störte. Da sie aber selbst erfolgreich auf Beseitigung ihrer Parabolantenne in Anspruch genommen wurde und die Gefahr bestehe, dass die Mieter des Wohnungseigentümers ebenfalls Parabolantennen montieren würden, verfolgte sie ihren Anspruch - letztlich erfolgreich. Denn allein der Umstand, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht, genügt nicht, eine schikanöse Rechtsausübung anzunehmen. Vorliegend war nämlich nicht auszuschließen, dass aufgrund des Verhaltens des Miteigentümers auch dessen Mieter das Recht beanspruchen könnten, Satellitenantennen anzubringen. Insoweit war das Begehren der Wohnungseigentümerin objektiv auch dazu geeignet, weiteren Auseinandersetzungen über die Anbringung von privaten Außenantennen vorzubeugen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2004, 16 Wx 134/04

Fazit:

Letztlich eine konsequente Entscheidung, die auch der herrschenden Meinung entspricht.

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