rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Schadensersatz. Fürsorgepflicht. Fürsorgegrundsatz. Fürsorgeprinzip. zügige Sachbearbeitung. zeitnahe Sachentscheidung. Zuwarten. verspätete Entscheidung. Minderung des Ruhegehalts. Ruhegehaltsminderung. Ruhegehaltseinbuße. Teilzeitbeschäftigung. Blockmodell. Sabbatjahr. Arbeitsphase. Freistellungsphase. Vorteilsausgleich. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Pensionierung. Zurruhesetzung. vorzeitiger Ruhestand. Dienstunfähigkeit. krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. dauernde Dienstunfähigkeit. Beurteilung der Dienstunfähigkeit. Prognose. Prognoseentscheidung. absehbare Zeit. absehbare Zukunft. amtsärztliches Gutachten. Dienstpflicht. aktuelle Dienstpflicht. Krankschreibung. Rehabilitation vor Versorgung. Schadensabwendungspflicht. Beamtenrechts (Schadensersatz)

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Sachentscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

 

Normenkette

LBG § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, §§ 56a, 57, 61, 87 S. 1; BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 69d Abs. 3; BGB § 839 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 1 K 2138/03)

 

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide 26. Juni und 4. September 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als wäre seine Versetzung in den Ruhestand noch im Jahr 2001 erfolgt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz für Minderungen seines Ruhegehalts, die er wegen seiner erst nach dem 1. Januar 2002 erfolgten Versetzung in den Ruhestand hinzunehmen hat.

Der Kläger war als Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) beim Finanzamt beschäftigt. Mit Bescheid vom 23. August 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung mit zwei Drittel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im sog. Blockmodell. Die Teilzeitbeschäftigung sollte am 1. Oktober 1999 beginnen und am 30. September 2002 enden. In den ersten zwei Dritteln des Bewilligungszeitraums sollte der Kläger die volle Arbeitszeit Dienst leisten und im letzten Drittel vom Dienst freigestellt werden (sog. Sabbatjahr).

Nach Beginn der Teilzeitbeschäftigung erkrankte der Kläger am 28. September 2000 und leistete bis zu seiner Pensionierung Ende April 2003 keinen Dienst. Am 30. Mai 2001 fand eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers statt. Das Gesundheitsamt bescheinigte dem Kläger im Gesundheitszeugnis vom 29. Juni 2001 eine schwere depressive Erkrankung. Er sei wegen der Schwere des Krankheitsbildes zur Erfüllung der Dienstpflichten eines Steuerhauptsekretärs dauernd unfähig und auch für eine anderweitige Verwendung nicht geeignet. Eine Besserung seines Zustandes sei nicht absehbar, für die nächsten sechs Monate mit Sicherheit aber auszuschließen.

Am 17. Juli 2001 legte der Vorsteher des Finanzamtes auf Veranlassung der Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger daraufhin nahe, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Dem kam der Kläger noch am selben Tag nach. Nachdem der Vorsteher des Finanzamtes als unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit festgestellt hatte, erbat die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Schreiben vom 26. Juli 2001 die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, welche unter Hinweis auf die Freistellung von der aktiven Dienstleistung während des anstehenden Sabbatjahrs und den Grundsatz der Rehabilitation vor Versorgung verweigert wurde. Dieser Argumentation schloss sich die Oberfinanzdirektion Koblenz im Folgenden an und lehnte mit Bescheid vom 15. November 2001 das Zurruhesetzungsgesuch des Klägers ab. Der Kläger sei aktuell nicht dienstpflichtig und könne sich während der Freistellungsphase in vollem Maße der Wiederherstellung seiner Gesundheit und Dienstfähigkeit widmen. Ein Erfolg der gegenwärtig von ihm wahrgenommenen ambulanten fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung sei nicht ausgeschlossen. Wegen des Vorrangs der Rehabilitation sei es daher angezeigt, den Verlauf dieser Maßnahme abzuwarten.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 mit der Begründung zurück, dass es gegenwärtig keiner Entscheidung über die Dienstunfähigkeit oder eine anderweitige Verwendung des Klägers bedürfe. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren wurde nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand, welche auf Grund einer erneuten, im Anschluss an das Sabbatjahr vorgenommenen amtsärztlichen Un...

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