rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungsgesetz. Asylbewerber. Sozialhilferecht. Sozialhilfe. Leistung. Leistungsberechtigter. Familienangehöriger. eheähnliche Gemeinschaft. Einkommen. Vermögen. Lebensunterhalt. zweckbestimmte Leistung. Zweck. Ausbildung. Ausbildungsförderung. Sozialleistung. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind Einkommen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Dies gilt auch für Sozialleistungen.

2. § 77 Abs. 1 BSHG ist nicht lediglich Bestätigung des allgemeinen sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs, sondern enthält eine diesbezüglich einschränkende Ausnahmevorschrift.

3. Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist § 77 Abs. 1 BSHG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

 

Normenkette

AsylbLG §§ 1-2, 2 Abs. 1, §§ 7, 7 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 2, §§ 9, 9 Abs. 4; BSHG §§ 77, 77 Abs. 1, §§ 117, 122, 122 S. 1; BAföG §§ 11, 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 02.05.2001; Aktenzeichen 5 K 1837/00)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2001 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum November 1999 bis Juli 2000 Sozialhilfe über die ihm bereits gewährten Leistungen hinaus.

Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Seit seiner Zuweisung als Asylbewerber nach Koblenz im April 1996 erhielt der Kläger, dessen Asylantrag zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt wurde und dessen Aufenthalt seitdem geduldet wird, von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, im Jahr 1999 zunächst in Höhe von 350,00 DM monatlich, die jeweils per Scheck ausbezahlt wurden, zuzüglich 300,00 DM Kosten der Unterkunft, die unmittelbar dem Vermieter überwiesen wurden. Bei einer Vorsprache des Klägers am 29. Dezember 1999 gab dieser an, Anfang des Monats in den Haushalt der Eltern seiner Lebensgefährtin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gezogen zu sein. Die Lebensgefährtin des Klägers, mit der er seit dem 22. Juni 2000 verheiratet ist, war damals im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie nach dem Wohngeldgesetz. Der am 21. Februar 2000 ausgesprochenen Aufforderung, ihre ausbildungsbedingten Aufwendungen geltend zu machen, kam sie nicht nach. Daraufhin setzte die Beklagte durch Bescheide vom 28. Februar 2000 in Gestalt von Änderungsbescheiden vom 3. Mai 2000 und eines Teilabhilfebescheides vom 11. Juli 2000 die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rückwirkend für November 1999 auf 350,00 DM und für den Zeitraum ab Dezember 1999 auf monatlich 128,93 DM fest. Dabei ging die Beklagte von einer Einstellung der Leistungen an den Kläger ab Juli 2000 aus, weil dieser im Juli 2000 nicht mehr zur Entgegennahme des monatlichen Schecks vorgesprochen, sondern nur noch schriftsätzlich seine Eheschließung angezeigt und für den Zeitraum ab August 2000 ausdrücklich auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verzichtet hatte.

Der gegen diese Neufestsetzungen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 7. September 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dem Kläger sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 122 BSHG seit Dezember 1999 das deren Bedarf überschießende Einkommen seiner jetzigen Ehefrau anzurechnen gewesen. Diese erhalte monatlich 925,00 DM Ausbildungsförderung, wovon 90,00 DM für Kranken- und Pflegeversicherung, 438,00 DM für den Lebensunterhalt (Regelsatz im Sinne von § 22 BSHG) sowie 185,93 DM für die unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz verbleibenden anteiligen Kosten der Unterkunft abzuziehen seien. Der Restbetrag in Höhe von 221,07 DM sei von den dem Kläger gemäß § 3 AsylbLG zustehenden Geldbetrag in Höhe von 350,00 DM abzuziehen. Dass die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Hälfte nur als unverzinsliches Darlehen gewährt würden, sei nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre unerheblich.

Auf die bereits am 10. Juli 2000 erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2001 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 zusätzliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 1.122,50 DM zu gewähren, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe zwar ab Dezember 1999 grundsätzlich zu Recht das Einkommen der Ehefrau des Klägers berücksichtigt, obwohl es zur Hälfte nur aus darlehensweise bewilligten L...

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